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Diese Seite wurde automatisch aus dem Englischen übersetzt.
Anstellung

Arbeitsgenehmigungen

Staatsangehörige von Ländern außerhalb des EWR/EFTA benötigen eine Arbeitserlaubnis, bevor sie zur Arbeit nach Island ziehen. Weitere Informationen erhalten Sie beim Arbeitsamt. Arbeitserlaubnisse aus anderen EWR-Ländern sind in Island nicht gültig.

Angehörige eines Staates aus dem EWR/EFTA-Raum benötigen keine Arbeitsbewilligung.

Einstellung von Mitarbeitern aus dem Ausland

Ein Arbeitgeber, der einen Ausländer aus einem Land außerhalb des EWR/EFTA-Raums einstellen möchte, muss vor Arbeitsbeginn über eine genehmigte Arbeitsbewilligung verfügen. Anträge auf Arbeitsbewilligungen müssen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Einwanderungsbehörde eingereicht werden. Diese leitet den Antrag an die Arbeitsdirektion weiter, wenn die Bedingungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind.

Staatsangehöriger eines EWR/EFTA-Staates

Wenn ein Ausländer Staatsangehöriger eines Staates aus dem EWR/EFTA-Raum ist, braucht er keine Arbeitserlaubnis. Wenn der Ausländer eine ID-Nummer benötigt, müssen Sie sich an Registers Iceland wenden.

Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Erwerbstätigkeit

Die Aufenthaltserlaubnis wird erst ausgestellt, wenn der Antragsteller sich bei der Einwanderungsbehörde oder den Bezirkskommissaren außerhalb des Großraums Reykjavík fotografieren lässt. Dies sollte innerhalb einer Woche nach der Ankunft in Island geschehen. Sie müssen außerdem Ihren Wohnsitz der Behörde melden und sich innerhalb von zwei Wochen nach der Ankunft in Island einer medizinischen Untersuchung unterziehen. Bitte beachten Sie, dass der Antragsteller bei der Identifizierungsfotografie einen gültigen Reisepass vorlegen muss.

Wenn der Antragsteller die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, erteilt die Einwanderungsbehörde keine Aufenthaltserlaubnis. Dies könnte zu einem illegalen Aufenthalt und einer Ausweisung führen.

Langzeitvisum für Telearbeit

Ein Langzeitvisum für Telearbeit erlaubt es Menschen, sich zum Zweck der Telearbeit 90 bis 180 Tage in Island aufzuhalten.

Ihnen kann ein Langzeitvisum für Telearbeit ausgestellt werden, wenn:

  • Sie kommen aus einem Land ausserhalb des EWR/EFTA
  • Sie benötigen kein Visum für die Einreise in den Schengen-Raum
  • Sie haben in den letzten zwölf Monaten kein Langzeitvisum von den isländischen Behörden erhalten
  • Der Zweck des Aufenthalts besteht darin, von Island aus zu arbeiten, entweder
    – als Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens oder
    – als Selbständiger.
  • Sie beabsichtigen nicht, sich in Island niederzulassen
  • Sie können ein ausländisches Einkommen von 1.000.000 ISK pro Monat bzw. 1.300.000 ISK nachweisen, wenn Sie auch einen Antrag für einen Ehegatten oder Lebenspartner stellen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Häufig gestellte Fragen zum Telearbeitsvisum

Vorläufige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Wer internationalen Schutz beantragt, aber während der Bearbeitung seines Antrags arbeiten möchte, kann eine sogenannte vorläufige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragen. Diese Erlaubnis muss vor Aufnahme der Arbeit erteilt werden.

Die Erlaubnis ist vorläufig , das heißt, sie ist nur gültig, bis über den Schutzantrag entschieden wurde. Die Erlaubnis gewährt dem Antragsteller keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Lesen Sie hier mehr dazu.

Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis

Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis haben und diese verlängern müssen, erfolgt dies online. Für das Ausfüllen des Online-Antrags benötigen Sie einen elektronischen Ausweis .

Weitere Informationen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und zur Beantragung .

Hinweis: Dieses Antragsverfahren gilt nur für die Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis. Es gilt nicht für Personen, die nach ihrer Flucht aus der Ukraine in Island Schutz erhalten haben. Weitere Informationen finden Sie in diesem Fall hier .

Angehörige eines Staates aus dem EWR/EFTA-Raum benötigen keine Arbeitsbewilligung.